§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / Auftrag / Reinigungsvertrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeit erhalten hat. Die Leistungen werden, wie im Angebot / Auftrag vereinbart, ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.

§ 3 Abnahme

Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens nach einem Tag oder bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung, Sonderreinigungen, Glasreinigungen, u. ä.) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittweise – direkt nach dem Ausführungsabschluss durch den Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam. Diese Abnahmen sind mittels eines Abnahmescheins zu dokumentieren. Kommt der Auftraggeber der Anforderung zu Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. Werden von Auftraggeber bei den vertraglich festgelegten Leistungen berechtigterweise Mängel bestandet, so ist der Auftragnehmer zu Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der reinigenden Flächen trifft. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.

§ 4 Aufmaß

Die der Abrechnung zu Grunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht widerspricht, gelten die Maße als anerkannt. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die vom Auftraggeber zu Grunde gelegten Maße unrichtig sind, werden vom Auftraggeber und Auftragnehmer die richtigen Werte ermittelt. Bei zu niedrig angegebenen Maßen seitens des Auftraggebers ist seitens des Auftragnehmers eine Nachberechnung für die Vergangenheit zulässig.

§ 5 Preise

Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für alle Personen- und Sachschäden, die nachweislich durch ihn oder sein Personal vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Dies gilt nur für Ansprüche im Rahmen dieses Vertrages. Für Vermögensschäden übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Der Auftragnehmer versichert, für derlei Schäden ausreichend versichert zu sein. Für Schäden, die den Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. Die Verkehrssicherungspflicht (objektbezogen) obliegt dem Auftraggeber.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen sofort nach Erhalt zahlbar. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tag des laufenden Monats fällig. Sollte der Auftraggeber mit mehr als zwei Monatspauschalen im Rückstand sein, hat der Auftragnehmer das Recht die Leistung unverzüglich ohne weitere Anmahnung einzustellen. Das Recht auf Schadenersatz bleibt, davon unberührt, weiter bestehen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

§ 8 Gerichtstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 9 Datenspeicherung

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetztes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwendet werden.

§ 10 Teilunwirksamkeit

Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Reglung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

§ 11 Schriftformvereinbarung

Sollten Nebenabreden notwendig werden oder sein, bedürfen sie in jedem Fall der Schriftform. Gleiches gilt für Vertragsänderungen oder Ergänzungen und ebenso ausdrücklich für die Schriftformvereinbarung.

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